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MITGLIED
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Satzung.

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen “Hospizverein Pfaffenhofen” und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen a. d. Ilm.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Errichtung und der Betrieb von Hospizen, die Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, insbesondere im Raum Pfaffenhofen. Die religiöse und weltanschauliche Überzeugung der Betreuten wird geachtet.
    2. die Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal, sowie die Unterstützung von Angehörigen im psychischen Bereich und bei der Bewältigung der Trauerarbeit.
    3. die Kooperation  mit  öffentlichen  Stellen (Kommune,  Land, Bund), Kirchen, Krankenkassen und  privaten Organisationen.
    4. die Verbreitung der Hospizidee.
    5. die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung, sowie die Begleitung ehrenamtlicher Hospizhelferinnen und Hospizhelfer.
    6. die Förderung von anderen gemeinnützigen steuerbefreiten Einrichtungen und Organisationen, welche die vorstehenden Satzungszwecke verfolgen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden, Mitglieder  erhalten  keine  Gewinnanteile und keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, regionale Gebietskörperschaften und Gesamthandsgemeinschaften werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand und das Präsidium entscheiden über die Aufnahme. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Tod
    3. Streichung
    4. Ausschluss
  2. Der Austritt ist zum Jahresende möglich und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des Präsidiums gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Jahresbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 25,- € und für juristische Personen 50,- €.  Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01.04. für das laufende Jahr fällig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Beitrag neu festgelegt werden.
  2. Der Vorstand und das Präsidium haben das Recht, in Ausnahmefallen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der  Vorstand
  2. das Präsidium
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand und Präsidium und ihre Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
  2. das  Präsidium besteht aus:
    1. den Vorständen
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Schriftführer
    4. drei Beisitzern
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Zur Vertretung des Vereins, gerichtlich oder außergerichtlich, sind der 1. und der 2. Vorsitzende je allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 1.000, -- belasten, ist sowohl der Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.  Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über € 1.000, -- und für Dienst- und Werkverträge ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
  5. Der Vorstand und das Präsidium werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der Vorsitzende hat den Vorstand und das Präsidium nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei dieser Mitglieder mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen.
  7. Der Vorstand und das Präsidium beschließen über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung  vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    1. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
    2. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    5. die Auswahl und Anstellung, sowie Fortbildung des Personal
    6. Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplanes,
    7. Aushandlung von Pflegesätzen,
    8. die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen,
    9. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen,
    10. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein,
    11. die Bestellung eines Geschäftsführers, dessen Aufgaben gesondert geregelt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die  Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, und wenn dies mindestens von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Neben den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesonders:

  1. die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des durch die gewählten Kassenprüfer geprüften Kassenberichtes,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl der in § 7 dieser Satzung aufgeführten Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums,
  5. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
  2. Der Vorstand und das Präsidium sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beider Gremien anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit besteht so lange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
  3. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Auf Verlangen von mindestens 1/3  der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Protokolle

Über alle Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke oder zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne dieser Satzung im Landkreis Pfaffenhofen.
Pfaffenhofen, 07. April 2017
(geänderte Fassung durch Beschluss in der Mitgliederversammlung)